BayObLG - Beschluß vom 02.07.1999
2Z BR 56/99
Normen:
BGB § 133, § 242 ; WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 866
ZfIR 2000, 135
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 09.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1231/97
AG Mühldorf a. Inn - 1 UR II 16/96 -,

Auslegung einer Teilungserklärung

BayObLG, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 56/99

DRsp Nr. 1999/7930

Auslegung einer Teilungserklärung

»1. Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht an die Auslegung des Landgerichts gebunden. Maßgebend für die Auslegung ist der Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt; was der Verfasser der Teilungserklärung gewollt hat, ist ohne Bedeutung.2. Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Restaurant und ein anderes als Cafe-Konditorei bezeichnet, ist die nächstliegende Bedeutung, daß damit unmittelbar miteinander konkurrierende gastronomische Betriebe verhindert werden sollen.3. Sollte der Unterlassungsanspruch des ein China-Restaurant betreibenden Teileigentümers gegen den Betrieb eines italienischen Speiserestaurants in einem anderen, in der Teilungserklärung als Cafe-Konditorei beschriebenen Teileigentum verwirkt sein, ist damit nicht auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Änderung des Betriebs in ein China-Restaurant verwirkt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 242 ; WEG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.