BayObLG - Beschluss vom 17.07.2003
2Z BR 55/03
Normen:
BGB § 133 ; FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1665
NZM 2003, 809
ZMR 2003, 860
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4709/02
AG München 481 UR II 74/01,

Auslegung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 55/03

DRsp Nr. 2003/10878

Auslegung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

»1. Zur Auslegung einer Formulierung in der Niederschrift über eine Eigentümerversammlung, dass die Anwesenden einer baulichen Veränderung zustimmen, als Beschluss.2. Mit dem bloßen Hinweis auf eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung kann ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG nicht hinreichend dargelegt werden.«

Normenkette:

BGB § 133 ; FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 31.12.2001 von der weiteren Beteiligten verwaltet wurde.

Die weitere Beteiligte lud mit Schreiben vom 23.10.2000 zu einer Eigentümerversammlung ein. Als Tagesordnungspunkt (TOP) 9 war angekündigt: "Beschlussfassung über den Antrag der Familie W. bezüglich Einbaus einer Tür an der rückwärtigen Hausfront des Vordergebäudes nach dem beiliegenden Plan". Das Einladungsschreiben enthielt hierzu die Anmerkung der Verwalterin, da es sich um eine bauliche Veränderung handele, sei die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig. Die Eigentümerversammlung fand nach Terminsverlegung am 14.11.2000 statt. An dieser Versammlung haben die Antragsgegner, nicht jedoch der Antragsteller teilgenommen.

Zu TOP 9 enthält das Protokoll folgende Feststellungen: