BayObLG - Beschluß vom 17.02.1994
2Z BR 133/93
Normen:
BGB § 133 ; WEG § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4;

Auslegung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 133/93

DRsp Nr. 1994/1752

Auslegung eines Eigentümerbeschlusses

»1. Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses ist wegen seiner Wirkung gegenüber dem Erwerber eines Wohnungseigentums nach objektiven Maßstäben festzustellen.2. Ein Eigentümerbeschluß, durch den einem Mietvertrag zugestimmt wird, der es dem Mieter gestattet, »erforderliche bauliche Veränderungen« des gemeinschaftlichen Eigentums vorzunehmen, ist für ungültig zu erklären.3. Wird durch Eigentümerbeschluß einem umfangreichen Miet- und Betreibervertrag zugestimmt, ist der Eigentümerbeschluß grundsätzlich insgesamt für ungültig zu erklären, auch wenn nur einzelne Bestimmungen des Vertrags nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.4. Vermieten die Wohnungseigentümer ihre Wohnungen überwiegend einheitlich an einen Zwischenvermieter, so entspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn diesem, nicht aber einem einzelnen Wohnungseigentümer, der seine Wohnung selbst vermietet, das Anbringen von werbenden Hinweisen am gemeinschaftlichen Eigentum gestattet wird.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4;

Gründe: