BayObLG - Beschluß vom 13.06.2000
2Z BR 35/00
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1465
NZM 2000, 868
WuM 2000, 438
ZfIR 2000, 634
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6359/99
AG München 482 UR II 869/98 ,

Auslegung mehrdeutiger Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

BayObLG, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 35/00

DRsp Nr. 2000/6542

Auslegung mehrdeutiger Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

»Bei der wechselnden Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden/Büro", "Ladenlokal mit Voll-/ Teilküche" und "Laden mit Bistro" steht die Bezeichnung "Laden" im Vordergrund. Die damit gegebene Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter schließt jedenfalls den Betrieb einer Gaststätte aus, die über die allgemeinen Ladenöffnungszeiten hinaus betrieben werden soll.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 6, dem Antragsgegner das Teileigentum Nr. 3. Das Teileigentum des Antragsgegners ist in der Teilungserklärung vom 4.4.1997 als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an dem "Laden/Büro" bezeichnet. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Teilungserklärung lautet wie folgt:

Die Gewerbeeinheit Nr. 3 ist insbesondere berechtigt, die Räumlichkeiten bei Vorlage der entsprechenden behördlichen Genehmigung als Ladenlokal mit Voll-/Teilküche zu nutzen.

Durch Nachtragserklärung vom 24.4.1998 wurde der Beschrieb des Teileigentums des Antragsgegners in "Laden mit Bistro" umgewandelt. Über die Wirksamkeit der Nachtragserklärung besteht zwischen den Beteiligten Streit.