OLG Köln - Beschluß vom 09.01.1995
16 Wx 167/94
Normen:
WEG § 10 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 125

Auslegung von Beschlüssen der WEG-Versammlung

OLG Köln, Beschluß vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 167/94

DRsp Nr. 1995/4857

Auslegung von Beschlüssen der WEG -Versammlung

Maßgeblich für die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung ist wegen ihrer Drittwirkung (§ 10 Abs. 3, 4 WEG) allein der protokollierte Wortlaut und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, an die Antragsteller Fehlbeträge aus den früher beschlossenen Jahresabrechnungen 1987 bis 1989 in Höhe von 7. 016,99 DM zu zahlen.

Als Grundlage für den Zahlungsantrag kommt nur § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. mit einem Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung über die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin in Betracht. Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet für Rückstände des Voreigentümers auf Kosten und Lasten, die anteilig auf sein Sondereigentum entfallen, wenn der die Nachforderungen begründende Eigentümerbeschluß nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist (vgl. BGH NJW 1988, 1910). Dies gilt auch für den Fall des Erwerbs in der Zwangsversteigerung.