Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, an die Antragsteller Fehlbeträge aus den früher beschlossenen Jahresabrechnungen 1987 bis 1989 in Höhe von 7. 016,99 DM zu zahlen.
Als Grundlage für den Zahlungsantrag kommt nur § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. mit einem Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung über die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin in Betracht. Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet für Rückstände des Voreigentümers auf Kosten und Lasten, die anteilig auf sein Sondereigentum entfallen, wenn der die Nachforderungen begründende Eigentümerbeschluß nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist (vgl. BGH NJW 1988,
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