BayObLG - Beschluss vom 27.11.2003
2Z BR 176/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 245
ZMR 2004, 442
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17191/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 700/02

Auslegung von Eigentümerbeschlüssen - Beurteilung einer modernisierenden Instandsetzung eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung

BayObLG, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 176/03

DRsp Nr. 2004/2327

Auslegung von Eigentümerbeschlüssen - Beurteilung einer modernisierenden Instandsetzung eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung

»1. Bei der Auslegung von Eigentümerbeschlüssen sind die allgemeinen Auslegungsregeln zu beachten. Es ist der wirkliche Wille der beschließenden Wohnungseigentümer, soweit er im Wortlaut Ausdruck gefunden hat, maßgeblich und nicht der buchstäbliche Wortlaut. 2. Wesentliche Grundlage für die Beurteilung, ob eine modernisierende Instandsetzung eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung darstellt, ist eine umfassende Abwägung aller für und wider die Maßnahme sprechenden Umstände und insbesondere eine Kosten-Nutzen-Analyse.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 133 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 15 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die 35 Jahre alte Wohnanlage wird über eine zentrale Anlage beheizt. Das Warmwasser wird in jeder Wohnung durch Wärmetauscher bereitet, die die Energie den Heizungsrohren entnehmen.