BayObLG, vom 07.11.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 99/91
DRsp Nr. 1993/3706
Auslegung von Eigentümerbeschlüssen
»1. Die Feststellung, ob die Eigentümer einen Beschluß gefaßt haben, ist ebenso wie die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen grundsätzlich Sache des Tatrichters.2. Eigentümerbeschlüsse sind grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Soll den Wohnungseigentümern durch Beschluß eine Zahlungspflicht neu auferlegt werden, so muß dies für die Adressaten klar erkennbar sein.3. Eine wesentliche Bedeutung für die Feststellung, ob ein Eigentümerbeschluß zustandekam, und für dessen Auslegung kommt der Versammlungsniederschrift zu. Bei der A uslegung können auch Begleitumstände herangezogen werden, die in der Niederschrift ihren Niederschlag gefunden haben.«