BayObLG - Beschluss vom 18.12.2003
2Z BR 203/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 168
ZMR 2004, 357
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17517/02
AG München, vom 10.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 672/00

Auslegungsbefugnis des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Gemeinschaftsordnung - Übertragung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für das gemeinschaftliche Eigentum auf den einzelnen Eigentümer

BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 203/03

DRsp Nr. 2004/2335

Auslegungsbefugnis des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Gemeinschaftsordnung - Übertragung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für das gemeinschaftliche Eigentum auf den einzelnen Eigentümer

»1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Gemeinschaftsordnung ohne Bindung an die Auslegung des Landgerichts selbständig auslegen. Bei der Auslegung ist auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt. 2. Durch Vereinbarung kann die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für das gemeinschaftliche Eigentum ganz oder teilweise einem Wohnungseigentümer übertragen werden. Dies gilt insbesondere für Bauteile, an denen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.