Die Beteiligte zu 3 verkaufte Wohnungs- und Teileigentum an die Beteiligten zu 2 oder deren Rechtsvorgänger. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die derzeitigen Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohn- und Geschäftshausanlage. Die Beteiligten zu 1 erwarben ihr Teileigentum mit notariellem Kaufvertrag vom 16.7.1991, überließen dieses später ihren Kindern, behielten sich aber auf Lebenszeit den Nießbrauch vor. Dieser ist im Grundbuch eingetragen.
In dem Kaufvertrag zwischen der Beteiligten zu 3 und den Beteiligten zu 1 heißt es in Nr. IV 5:
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