BayObLG - Beschluss vom 16.01.1992
BReg 2 Z 162/91
Normen:
BGB § 273 ; WEG § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1992, 967
NJW 1991, 1118
NJW-RR 1992, 787
WuM 1992, 207

Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Belieferung mit Wasser und Heizenergie

BayObLG, Beschluss vom 16.01.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 162/91

DRsp Nr. 1993/1494

Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Belieferung mit Wasser und Heizenergie

»1. Die Gesamtheit der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, einen Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Belieferung mit Wasser und Heizenergie auszuschließen.2. Bei § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG handelt es sich nicht um eine abschließende Spezialregelung.«

Normenkette:

BGB § 273 ; WEG § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller kommt seit 1975 seiner Pflicht, das von ihm geschuldete Wohngeld zu bezahlen, nicht nach. In zahlreichen gerichtlichen Verfahren mußten gegen ihn Vollstreckungstitel erwirkt werden. Derzeit beträgt der rechtskräftig festgestellte Wohngeldrückstand nach den Angaben des Antragstellers 8.000 DM und nach den Angaben der Antragsgegner 60.000 DM. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 23.7.1988 wurde der Antragsteller verurteilt, seine Wohnung zu veräußern. Im Hinblick auf die Belastung der Wohnung mit Zwangssicherungshypotheken in Höhe von ca. 1.000.000 DM und einem Wohnrecht für die Ehefrau des Antragstellers erwies sich die Wohnung bislang jedoch als nicht verwertbar.