OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.09.1992
11 W 34/92
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1494
Wohnungseigentümer 1994, 43
WuM 1992, 567
ZMR 1992, 511

Aussetzung eines Beschlußanfechtungsverfahrens während einer Zahlungsklage gegen einen Wohnungseigentümer

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.09.1992 - Aktenzeichen 11 W 34/92

DRsp Nr. 1995/5061

Aussetzung eines Beschlußanfechtungsverfahrens während einer Zahlungsklage gegen einen Wohnungseigentümer

1. Die Aussetzung des Verfahrens der Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, der eine Pflicht zur Zahlung des Kostenanteils für Renovierungsarbeiten begründet, bis zum Abschluß eines Verfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, durch ein Wohnungseigentümer auf die streitige Zahlung in Anspruch genommen wird, kommt nicht in Betracht, weil keine Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO vorliegt.2. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist in der Regel nicht geboten.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 ; ZPO § 148 ;

Gründe:

Die nach § 45 WEG, §§ 20, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet: