BayObLG - Beschluß vom 28.03.1996
2Z BR 33/96
Normen:
FGG § 25, § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 ; ZPO § 557 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 183
WuM 1996, 374
Vorinstanzen:
LG Amberg,
AG Schwandorf,

Ausweisung der tatsächlichen Feststellungen in der Begründung der Beschwerdeentscheidung

BayObLG, Beschluß vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 33/96

DRsp Nr. 1996/20566

Ausweisung der tatsächlichen Feststellungen in der Begründung der Beschwerdeentscheidung

»1. Die Begründung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts muß auch die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen enthalten. Fehlt der Sachverhalt völlig, führt dies zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung. 2. Macht ein Wohnungseigentümer einen nur ihm allein zustehenden Anspruch gegen den Verwalter geltend, sind die übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren nicht materiell beteiligt. 3. Das Beschwerdegericht hat im einzelnen darzutun, warum es ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten abgesehen hat.«

Normenkette:

FGG § 25, § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 ; ZPO § 557 Nr. 7 ;

Gründe: