BayObLG - Beschluss vom 12.11.1992
2Z BR 73/92
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)193d-e
WE 1993, 114
WuM 1993, 92
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8703/91
AG München UR II 26/91 ,

Ausweisung von Wohngeldvorauszahlungen in der Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluss vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 73/92

DRsp Nr. 1993/3659

Ausweisung von Wohngeldvorauszahlungen in der Jahresabrechnung

»1. In die Jahresabrechnung über ein Wirtschaftsjahr sind Wohngeldvorauszahlungen für dieses Wirtschaftsjahr nicht aufzunehmen, wenn sie erst im nächsten Wirtschaftsjahr geleistet werden.2. Genehmigen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung nur hinsichtlich der Ausgaben und ihre Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer, kann der Eigentümerbeschluß nicht für ungültig erklärt werden. Jedoch besteht ein Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Ergänzung der Beschlußfassung auch über die Einnahmen und den Abschlußsaldo. Vorher kommt eine Entlastung des Verwalters nicht in Betracht.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 ;

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehören fünf Wohnungen.