Der in seinem Sondereigentum im ersten Stockwerk wohnende Antragsteller und seine Eltern, die Antragsgegner, die ihr Sondereigentum im Erdgeschoss bewohnen, bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft U.gasse 13 in S..
Der Antragsteller hat von den Antragsgegnern die Beseitigung von zwei Blumenbeeten sowie eines Überdachs unterhalb des zu seiner Wohnung gehörenden Balkons begehrt. Das Amtsgericht hat dem entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht die Beseitigungsverpflichtung nur noch wegen des Überdachs aufrechterhalten und die Anträge im übrigen zurückgewiesen. Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten weiteren sofortigen Beschwerde begehren die Antragsgegner die Zurückweisung auch des Beseitigungsantrags wegen des Überdachs.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§
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