I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Antragsteller sind Miteigentümer der Wohnung Nr. 4 im ersten Obergeschoss rechts. Der Antragsgegner ist Eigentümer der mittig im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 2. Dem Eigentümer dieser Wohnung steht nach der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht an der vor der Wohnung befindlichen Terrasse sowie an einem Grünstreifen zu.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinschaftsordnung dürfen an der äußeren Gestalt der Gebäude keine Veränderungen vorgenommen werden.
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