BayObLG - Beschluss vom 28.01.2003
2Z BR 115/02
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13016/02
AG München 484 UR II 221/02 WEG,

Bauliche Veränderung in Eigentumswohnanlage - tatrichterliche Würdigung der Nachteiligkeit

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 115/02

DRsp Nr. 2003/3947

Bauliche Veränderung in Eigentumswohnanlage - tatrichterliche Würdigung der Nachteiligkeit

»Ob eine bauliche Veränderung für einen anderen Wohnungseigentümer einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil begründet, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Antragsteller sind Miteigentümer der Wohnung Nr. 4 im ersten Obergeschoss rechts. Der Antragsgegner ist Eigentümer der mittig im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 2. Dem Eigentümer dieser Wohnung steht nach der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht an der vor der Wohnung befindlichen Terrasse sowie an einem Grünstreifen zu.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinschaftsordnung dürfen an der äußeren Gestalt der Gebäude keine Veränderungen vorgenommen werden.