BayObLG - Beschluss vom 30.01.2003
2Z BR 121/02
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 514
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 72/02
AG München 482 UR II 110/01 WEG,

Bauliche Veränderung in Eigentumswohnanlage - Zustimmungspflicht - Neubau einer Doppelgarage auf Sondernutzungsfläche

BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 121/02

DRsp Nr. 2003/3941

Bauliche Veränderung in Eigentumswohnanlage - Zustimmungspflicht - Neubau einer Doppelgarage auf Sondernutzungsfläche

»Die Feststellung, ob eine bauliche Veränderung für einen Wohnungseigentümer nachteilig ist, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der Neubau einer Doppelgarage auf einer Sondernutzungsfläche kann bei entsprechend großzügigem Grundstückszuschnitt im Einzelfall die Folgerung rechtfertigen, dass die Maßnahme nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin i ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Diese befindet sich auf einem größeren Grundstück parkartigen Charakters und besteht aus einem Verbund von vier Wohnhäusern (sogenannter Viererriegel) und einem Verbund von drei Wohnhäusern (sogenannter Dreierriegel). Der Antragstellerin gehört das im Viererriegel befindliche Wohnhaus, welches dem Dreierriegel am nächsten liegt. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer des Dreierriegels, von dem bisher erst zwei Wohnhäuser errichtet sind.

§ 6 Abs. 1 der maßgeblichen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet folgendermaßen: