I.
Die Antragstellerin, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer 1979 errichteten Wohnanlage, bei der es sich um ein Appartementhotel handelt.
In der Teilungserklärung ist das Wohnungseigentum Nr. 58 als "Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Verwalterwohnung" beschrieben. Am 18.12.1980 unterteilte der damalige Eigentümer das Wohnungseigentum Nr. 58 in drei Wohnungseigentumsrechte (Nr. 58 a bis c). Inzwischen sind die Antragsgegner Eigentümer der drei Wohnungseigentumsrechte, die sie als Hotelappartements vermieteten. Die ursprüngliche Wohnung Nr. 58 wurde bereits bei der Errichtung der Anlage in der Form von drei selbständigen Appartements hergestellt.
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