BayObLG - Beschluß vom 29.03.2000
2Z BR 3/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1252
NZM 2000, 667
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 248/99
AG Passau 1 UR II 21/99 ,

Baurechtliche Pflichten von Wohnungseigentümern untereinander

BayObLG, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 3/00

DRsp Nr. 2000/3832

Baurechtliche Pflichten von Wohnungseigentümern untereinander

»1. Bezeichnung eines Wohnungseigentums als "Verwalterwohnung" als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.2. Offenbleibt, ob sich die Vermietung einer Wohnung an ständig wechselnde Feriengäste innerhalb der Zweckbestimmung "Wohnen" hält.3. Ein Wohnungseigentümer kann verlangen, daß ein anderer Wohnungseigentümer bei der Nutzung seines Wohnungseigentums öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche des Baurechts einhält; Voraussetzung ist aber, daß es sich um drittschützende Normen handelt.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer 1979 errichteten Wohnanlage, bei der es sich um ein Appartementhotel handelt.

In der Teilungserklärung ist das Wohnungseigentum Nr. 58 als "Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Verwalterwohnung" beschrieben. Am 18.12.1980 unterteilte der damalige Eigentümer das Wohnungseigentum Nr. 58 in drei Wohnungseigentumsrechte (Nr. 58 a bis c). Inzwischen sind die Antragsgegner Eigentümer der drei Wohnungseigentumsrechte, die sie als Hotelappartements vermieteten. Die ursprüngliche Wohnung Nr. 58 wurde bereits bei der Errichtung der Anlage in der Form von drei selbständigen Appartements hergestellt.