BayObLG vom 11.04.1991
BReg 2 Z 28/91
Normen:
BGB § 242; WEG § 10 Abs.1 S.2, § 16 Abs.2, § 23 Abs.4, § 25 Abs.1, § 43 Abs.1 Nr.4;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 83

BayObLG - 11.04.1991 (BReg 2 Z 28/91) - DRsp Nr. 1993/1523

BayObLG, vom 11.04.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 28/91

DRsp Nr. 1993/1523

»1. Die Wohnungseigentümer können rechtswirksam vereinbaren, daß Stimmenthaltungen als Gegenstimmen gelten. 2. Ein Eigentümerbeschluß, der nach § 23 Abs.4, § 43 Abs.1 Nr.4 WEG angefochten werden könnte, liegt auch dann nicht vor, wenn die Teilungserklärung für die Beschlußfassung über einen bestimmten Gegenstand eine 3/4-Mehrheit verlangt und bei der Abstimmung nur eine einfache Mehrheit erreicht wird. 3. Die Bindung der Wohnungseigentümer an Vereinbarungen gilt nicht uneingeschränkt. Ein Wohnungseigentümer hat gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft einen Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßend erscheinen lassen. 4. Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung unterliegen nicht einer Kontrolle nach dem AGBG