BayObLG - Beschluß vom 02.02.1995
2Z BR 71/94
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 4 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 620
NJW-RR 1995, 649
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2918/93

BayObLG - Beschluß vom 02.02.1995 (2Z BR 71/94) - DRsp Nr. 1995/3344

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 71/94

DRsp Nr. 1995/3344

»1. Der Durchbruch durch eine tragende Wand, um zwei Eigentumswohnungen zu verbinden, ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf und nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Ein von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmender Nachteil liegt auch darin, daß durch den Durchbruch die Abgeschlossenheit der Wohnungen aufgehoben und ein der Teilungserklärung nicht entsprechender rechtlicher Zustand geschaffen wird (wie KG WuM 1993, 293 = NJW-RR 1993, 909). 2. Zur Bestimmung des Geschäftswerts, wenn die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses beantragt ist, mit dem.einem Wohnungseigentümer der Durchbruch durch eine tragende Wand gestattet wird.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus acht Wohnungen besteht; der weitere Beteiligte ist Verwalter. Den Antragsgegnern zu 1 gehören die Wohnungen Nr. 2 und 3 im Erdgeschoß, die mit den Fluren aneinander stoßen und durch eine tragende Wand getrennt sind. Die Wohnung des Antragstellers liegt über einer dieser Wohnungen.