I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus acht Wohnungen besteht; der weitere Beteiligte ist Verwalter. Den Antragsgegnern zu 1 gehören die Wohnungen Nr. 2 und 3 im Erdgeschoß, die mit den Fluren aneinander stoßen und durch eine tragende Wand getrennt sind. Die Wohnung des Antragstellers liegt über einer dieser Wohnungen.
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