BayObLG - Beschluß vom 04.01.1991 (BReg 2 Z 160/90) - DRsp Nr. 1993/3717
BayObLG, Beschluß vom 04.01.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 160/90
DRsp Nr. 1993/3717
»Hat jeder der Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens einen Teil der Kosten zu tragen, so müssen die von jedem zu tragenden Kosten entweder betragsmäßig oder nach einem Bruchteil der Gesamtkosten festgelegt werden; unzulässig ist es, den Beteiligten die Kosten jeweils aus Teilgeschäftswerten aufzuerlegen.«