BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996
2Z BR 106/96
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 795
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 593/95
AG München UR II 363/94 ,

BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996 (2Z BR 106/96) - DRsp Nr. 1997/317

BayObLG, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 106/96

DRsp Nr. 1997/317

»Ob eine wirksame Vollmacht zur Vertretung eines Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen. Einen besonderen Vollmachtsnachweis braucht das Gericht jedoch nicht zu verlangen, wenn nach den Umständen von einer Bevollmächtigung ausgegangen werden kann.«

Normenkette:

WEG § 43 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentumer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 19.4.1994 billigten die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 1993.

Der Antragsteller hat beantragt, den Beschluß "über die ihn betreffende Einzelabrechnung" für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.12.1994 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat, nachdem die Sache durch Beschluß des Senats vom 10.4.1996 an das Landgericht zur mündlichen Verhandlung und neuen Entscheidung zurückverwiesen worden war, mit Beschluß vom 12.8.1996 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.