BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996
2Z BR 108/96
Normen:
WEG § 10, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 54
DNotZ 1997, 958
FGPrax 1997, 19
MDR 1997, 136
NJWE-MietR 1997, 37
WuM 1997, 57
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3738/95
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 66/95

BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996 (2Z BR 108/96) - DRsp Nr. 1997/144

BayObLG, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 108/96

DRsp Nr. 1997/144

»1. Haben die Wohnungseigentümer den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluß geändert, so wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb eines Monats angefochten worden ist. Durch ihn wird die Gemeinschaftsordnung abgeändert und nicht nur überlagert. Ein Anspruch auf Aufhebung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung besteht nicht. 2. Hat ein Antrag in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit gefunden, so liegt ein Nichtbeschluß vor, der keinerlei Wirkung hat und daher auch nicht der Anfechtung unterliegt.«

Normenkette:

WEG § 10, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentumer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 17.11.1992 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit eine Änderung des in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels. Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.

In der Eigentümerversammlung vom 2.5.1995 beantragte der Antragsteller, die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels rückgängig zu machen. Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich, über diesen Antrag nicht abzustimmen.