BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996
2Z BR 76/96
Normen:
BGB § 195 ; WEG § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)302a-c
FGPrax 1997, 19
NJWE-MietR 1997, 36
WE 1997, 265
WuM 1997, 8
ZMR 1997, 42
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3625/94
AG Miesbach UR II 70/93 ,

BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996 (2Z BR 76/96) - DRsp Nr. 1997/318

BayObLG, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 76/96

DRsp Nr. 1997/318

»1. Ein Eigentümerbeschluß, durch den Wohnungseigentümer den derzeitigen Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldansprüchen ermächtigen, ist in der Regel dahin auszulegen, daß sich die Ermächtigung bei einem Verwalterwechsel auch auf den neuen Verwalter erstreckt und der Verwalter die Ansprüche sowohl im Namen der Wohnungseigentümer als auch im eigenen Namen, also in Verfahrensstandschaft, geltend machen darf. 2. Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer setzen einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage voraus, der grundsätzlich das von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig bezeichnen muß; ausnahmsweise genügt es aber, daß sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen läßt. 3. Der auf einen Eigentümerbeschluß über eine Sonderumlage gestützte Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümer verjährt in 30 Jahren.«

Normenkette:

BGB § 195 ; WEG § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe: