BayObLG - Beschluß vom 15.02.1995
2Z BR 1/95
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2, § 18 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)250a-b
DWE 1995, 106
NJW-RR 1996, 12
NJW-RR 1996, 123
NJWE-MietR 1996, 40
WuM 1995, 500

BayObLG - Beschluß vom 15.02.1995 (2Z BR 1/95) - DRsp Nr. 1995/4618

BayObLG, Beschluß vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 1/95

DRsp Nr. 1995/4618

»1. Es ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer, durch Vereinbarung festzulegen, ob und in welcher Höhe Hobbyräume bei der Verteilung der Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen sind. Ein allgemeingültiger Grundsatz kann insoweit nicht aufgestellt werden. 2. Der Eigentümerbeschluß, einen Wohnungseigentümer unter Hinweis auf § 18 WEG abzumahnen, ist im Beschlußanfechtungsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob formelle Mängel vorliegen, nicht jedoch darauf, ob die Abmahnung materiell berechtigt war (Aufgabe von BayObLGZ 1985, 171/177).«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2, § 18 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehören eine Wohnung, fünf Hobbyräume und ein Tiefgaragen-Stellplatz; auch die Hobbyräume und der Tiefgaragen-Stellplatz sind jeweils mit einem Miteigentumsanteil verbunden.

In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist u.a. folgendes bestimmt:

§ 8

1. Die Voraussetzungen zur Entziehung des Wohnungseigentums im Sinne von § 18 WEG liegen insbesondere vor, wenn ...