I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Dem Antragsteller gehören eine Wohnung, fünf Hobbyräume und ein Tiefgaragen-Stellplatz; auch die Hobbyräume und der Tiefgaragen-Stellplatz sind jeweils mit einem Miteigentumsanteil verbunden.
In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (
§ 8
1. Die Voraussetzungen zur Entziehung des Wohnungseigentums im Sinne von § 18 WEG liegen insbesondere vor, wenn ...
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