BayObLG - Beschluß vom 19.09.1996
2Z BR 69/96
Normen:
FGG § 2Oa; WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 9
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4893/93
AG Ebersberg 2 UR II 2/91 ,

BayObLG - Beschluß vom 19.09.1996 (2Z BR 69/96) - DRsp Nr. 1997/324

BayObLG, Beschluß vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 69/96

DRsp Nr. 1997/324

»Zu den Grundsätzen für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren, wenn von mehreren Antragstellern einer keine Beschwerde einlegt, einige andere die Beschwerde zurücknehmen und zuletzt die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird.«

Normenkette:

FGG § 2Oa; WEG § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller zu 1 bis 13 gehören oder gehörten zu den Teileigentümern einer Tiefgaragenanlage. Sie stellten gegen die Antragsgegnerin als Verwalterin zahlreiche Anträge (auch Hilfsanträge), u.a. auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Einberufung einer Eigentümerversammlung mit bestimmten Tagesordnungspunkten, außerdem beantragten sie die Bestellung eines Notverwalters und stellten später auch positive und negative Feststellungsanträge.

Das Amtsgericht hat alle Anträge mit Beschluß vom 22.6.1992 abgewiesen und den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt. Die Antragsteller haben dagegen sofortige Beschwerde eingelegt; in der Beschwerdeschrift waren sie unter den Nummern l, 2 sowie 4 bis 13 namentlich aufgeführt; unter Nummer 3 war vermerkt: "entfallen".