BayObLG - Beschluß vom 21.10.1996
2Z BR 72/96
Normen:
WEG § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 9
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 47/96
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen II 1/96

BayObLG - Beschluß vom 21.10.1996 (2Z BR 72/96) - DRsp Nr. 1997/146

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 72/96

DRsp Nr. 1997/146

»In der Regel werden Einberufungsmängel geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung anwesend sind und mitabgestimmt haben. 2. Die Bestellung des Notverwalters wird, sofern das Gericht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung eine sofortige wirksame Entscheidung getroffen hat, erst mit Rechtskraft wirksam.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die seit 10.12.1995 keinen Verwalter mehr hat.

Die drei Antragsteller haben mit Einverständnis der weiteren Beteiligten beantragt, Frau B. als Notverwalterin zu bestellen. Die Antragsgegner haben sich dagegen ausgesprochen und ihrerseits beantragt, die Firma B. GmbH als Notverwalterin zu bestimmen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2.2.1996 Frau B. zur Notverwalterin für ein Jahr bestellt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.5.1996 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen diesen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: