I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die seit 10.12.1995 keinen Verwalter mehr hat.
Die drei Antragsteller haben mit Einverständnis der weiteren Beteiligten beantragt, Frau B. als Notverwalterin zu bestellen. Die Antragsgegner haben sich dagegen ausgesprochen und ihrerseits beantragt, die Firma B. GmbH als Notverwalterin zu bestimmen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2.2.1996 Frau B. zur Notverwalterin für ein Jahr bestellt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.5.1996 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen diesen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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