BayObLG - Beschluß vom 23.03.1995 (2Z BR 129/94) - DRsp Nr. 1998/13247
BayObLG, Beschluß vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 129/94
DRsp Nr. 1998/13247
Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß ein Glasschaden an Fenstern von im Sondereigentum stehenden Räumen unabhängig von der Schadensursache vom jeweiligen Eigentümer der Räume zu beheben ist, kann die Eigentümerversammlung den betreffenden Eigentümer mit den Kosten der Instandsetzung belegen.