BayObLG - Beschluß vom 23.03.1995
2Z BR 129/94
Normen:
WEG §§ 5, 10, 16, 23 ;
Fundstellen:
Wohnungseigentümer 1995, 85

BayObLG - Beschluß vom 23.03.1995 (2Z BR 129/94) - DRsp Nr. 1998/13247

BayObLG, Beschluß vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 129/94

DRsp Nr. 1998/13247

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß ein Glasschaden an Fenstern von im Sondereigentum stehenden Räumen unabhängig von der Schadensursache vom jeweiligen Eigentümer der Räume zu beheben ist, kann die Eigentümerversammlung den betreffenden Eigentümer mit den Kosten der Instandsetzung belegen.

Normenkette:

WEG §§ 5, 10, 16, 23 ;
Fundstellen
Wohnungseigentümer 1995, 85