BayObLG - Beschluß vom 25.09.1996
2Z BR 55/96
Normen:
WEG § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)298a-b
NJW-RR 1997, 206
NJWE-MietR 1997, 60
WE 1997, 157
WuM 1997, 8
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18866/95
AG München UR II 825/94 ,

BayObLG - Beschluß vom 25.09.1996 (2Z BR 55/96) - DRsp Nr. 1997/321

BayObLG, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 55/96

DRsp Nr. 1997/321

»1. Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß künftige Erwerber von Wohnungseigentum vom Mitgebrauch und von den sonstigen Nutzungen von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wohnungen ausgeschlossen sein sollen. Offen bleibt, ob man auch hier von einem "Sondernutzungsrecht" sprechen kann; die Vereinbarung bleibt jedenfalls so lange wirksam, als noch einer der Vereinbarenden Mitglied der Gemeinschaft ist. 2. Zur Übernahme von Verpflichtungen dieser Art in einen Kaufvertrag und zur Auslegung von Verträgen über die Begründung von Wohnungseigentum.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 ;

Gründe: