I. Die Antragsteller, die Antragsgegner zu 1 und 2 sowie der weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage; der weitere Beteiligte hat seine Wohnung inzwischen veräußert. Zu jeder Wohnung gehört ein auf derselben Seite des Hauses gelegener Balkon. Antragsteller und Antragsgegner streiten über den Farbton des Anstrichs der Balkongeländer.
Nach § 7 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung dürfen Vorrichtungen und Maßnahmen, die die einheitliche Außengestaltung stören oder beeinträchtigen, nur mit Zustimmung des Verwalters oder der Gemeinschaft vorgenommen werden.
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