BayObLG - Beschluß vom 25.09.1996
2Z BR 79/96
Normen:
WEG § 5 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)280a-b
WuM 1997, 188
ZMR 1997, 37
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2659/95
AG Rosenheim 10 UR II 39/94 ,

BayObLG - Beschluß vom 25.09.1996 (2Z BR 79/96) - DRsp Nr. 1997/322

BayObLG, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 79/96

DRsp Nr. 1997/322

»1. Balkongeländer sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. 2. Haben sich die vier Wohnungseigentümer einer Anlage darüber geeinigt, daß jeder sein Balkongeländer außen auf eigene Kosten streicht, so bedeutet dies nicht, daß jeder auch den Farbton des Anstrichs selbst auswählen darf. Können sich die Wohnungseigentümer darüber nicht einigen, bleibt die Entscheidung einem Mehrheitsbeschluß vorbehalten. «

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, die Antragsgegner zu 1 und 2 sowie der weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage; der weitere Beteiligte hat seine Wohnung inzwischen veräußert. Zu jeder Wohnung gehört ein auf derselben Seite des Hauses gelegener Balkon. Antragsteller und Antragsgegner streiten über den Farbton des Anstrichs der Balkongeländer.

Nach § 7 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung dürfen Vorrichtungen und Maßnahmen, die die einheitliche Außengestaltung stören oder beeinträchtigen, nur mit Zustimmung des Verwalters oder der Gemeinschaft vorgenommen werden.