BayObLG - Beschluß vom 27.09.1996
2Z BR 80/96
Normen:
BGB § 876, 877 ; WEG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 7
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 10/96
AG Passau I UR II 5/95 ,

BayObLG - Beschluß vom 27.09.1996 (2Z BR 80/96) - DRsp Nr. 1997/319

BayObLG, Beschluß vom 27.09.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 80/96

DRsp Nr. 1997/319

»1. Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, daß die Miteigentumsanteile "unter Zugrundelegung der derzeitigen Wohnverhältnisse des jeweiligen Sondereigentums" festgelegt werden, kann dahin auszulegen sein, daß bei einer wesentlichen Änderung der Wertverhältnisse eine Änderung der Größe der Miteigentumsanteile verlangt werden kann. Zu einer solchen Änderung ist die Zustimmung dinglich Berechtigter nicht erforderlich.. 2. Allein in einer entgegen dem Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung über mehrere Jahre vorgenommenen Kostenaufteilung kann eine die Gemeinschaftsordnung abändernde Vereinbarung nicht gesehen werden.«

Normenkette:

BGB § 876, 877 ; WEG § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Eigentümer einer aus fünf Teileigentumsrechten bestehenden Anlage. Zwischen ihnen besteht Streit über die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.

Das Grundstück gehörte früher dem Antragsgegner allein. Mit notarieller Teilungserklärung (TE) vom 5.12.1985 teilte. dieser seinen Grundbesitz in fünf Teileigentumsrechte auf, die in der in Bezug genommenen Anlage I zur Teilungserklärung wie folgt beschrieben sind: