BayObLG - Beschluß vom 30.01.1991
BReg 2 Z 156/90
Normen:
BGB § 1004; FGG § 27; WEG WEG § l5 Abs.1, Abs.3, § 43 Abs.1, Abs.4; ZPO § 551 Nr.5;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 849
WE 1992, 57

BayObLG - Beschluß vom 30.01.1991 (BReg 2 Z 156/90) - DRsp Nr. 1993/3713

BayObLG, Beschluß vom 30.01.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 156/90

DRsp Nr. 1993/3713

»1. Werden an einem Wohnungseigentumsverfahren nicht alle materiell beteiligten Wohnungseigentümer auch formell beteiligt, so führt dies zwingend zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 2. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung oder durch Eigentümerbeschluß bestimmen, daß vor der Antragstellung beim Wohnungseigentumsgericht die Wohnungseigentümerversammlung anzurufen ist. Dies kann ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn die Wohnungseigentümer bereits aus anderem Anlaß wiederholt mit der Sache befaßt waren. 3. Die Bezeichnung eines Raumeigentums in der Teilungserklärung als Wohnung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Sie verbietet eine Nutzung zu einem anderen Zweck, die andere Wohnungseigentümer mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung. 4. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß die Nutzung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken der Zustimmung des Verwalters bedarf, dann unterliegt die erteilte Zustimmung der Überprüfung durch die Wohnungseigentümer und das Gericht. Sofern die Nutzung mehr stört oder beeinträchtigt als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Wohnung, ist sie trotz Genehmigung durch den Verwalter unzulässig und kann untersagt werden.«

Normenkette:

BGB § 1004; FGG § 27;