OLG Hamburg - Beschluss vom 06.08.2003
2 Wx 131/01
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 4 Nr. 1 ; WEG § 45 ; FGG § 27 Satz 2 ; FGG § 29 ; ZPO § 546 ; ZPO § 547 Nr. 4 ; ZPO § 550 (a.F.) ; ZPO § 551 Nr. 5 (a.F.) ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 215
ZMR 2003, 868
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 79/01

Bebauung von Gemeinschaftseigentum durch Teileigentümer

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 131/01

DRsp Nr. 2003/14413

Bebauung von Gemeinschaftseigentum durch Teileigentümer

»1. Streiten die Eigentümer einer Wohneigentumsanlage um die Überschreitung des nach der Teilungserklärung einem Teileigentümer eingeräumten Bebauungsrechts auf dem zum gemeinschaftlichen Eigentum zählenden Innenhof durch den von dem Teileigentümer errichteten nunmehr vorhandenen Baukörper, so berührt dies die Rechte aller Eigentümer. Sie sind von Amts wegen auch formell am Verfahren zu beteiligen. Ein Verstoß hiergegen stellt einen Verfahrensfehler dar. 2. Das einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung eingeräumte Recht, auf der Sondernutzungsfläche bauliche Maßnahmen durchzuführen, hat nicht zur Folge hat, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG nicht gelten, sondern die getroffenen Maßnahmen ausschließlich an den nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts zu messen sind.