BayObLG - Beschluß vom 01.02.1996
2Z BR 146/95
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 ; ZPO § 43 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 181
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 19568/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 628/95

Befangenheit aufgrund von Äußerungen eines Richters außerhalb der mündlichen Verhandlung gegenüber einem Verfahrensbeteiligten

BayObLG, Beschluß vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 146/95

DRsp Nr. 1996/28659

Befangenheit aufgrund von Äußerungen eines Richters außerhalb der mündlichen Verhandlung gegenüber einem Verfahrensbeteiligten

»Bei Äußerungen eines Richters außerhalb der mündlichen Verhandlung gegenüber einem Verfahrensbeteiligten ist Zurückhaltung geboten. Ein Befangenheitsgrund liegt nicht aber schon dann vor, wenn der Richter auf eine eindeutige und einfach gelagerte Rechtslage aufgrund bestimmter Gesetzesbestimmungen hinweist.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 1 ; ZPO § 43 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Gemeinschaftsordnung wurde der Antragsgegner zu 1 als erster Verwalter bis 31.12.1990 bestellt. Für den 16.1.1995 berief er eine Eigentümerversammlung ein. In dieser bestellten ihn die Wohnungseigentümer durch Beschluß zum Verwalter. Die Antragstellerin focht den Beschluß mit der Begründung an, der Antragsgegner zu 1 sei nicht befugt gewesen, die Eigentümerversammlung einzuberufen.

Der Antragsgegner zu 1 beabsichtigte, zum 30.6.1995 eine weitere Eigentümerversammlung einzuberufen. Er rief deshalb, nachdem zu diesem Zeitpunkt.über den Anfechtungsantrag der Antragstellerin noch nicht entschieden war, bei dem zuständigen Richter am Amtsgericht an und fragte, ob seine Bestellung zum Verwalter durch Beschluß vom 16.1.1995 noch gültig sei.