I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Gemeinschaftsordnung wurde der Antragsgegner zu 1 als erster Verwalter bis 31.12.1990 bestellt. Für den 16.1.1995 berief er eine Eigentümerversammlung ein. In dieser bestellten ihn die Wohnungseigentümer durch Beschluß zum Verwalter. Die Antragstellerin focht den Beschluß mit der Begründung an, der Antragsgegner zu 1 sei nicht befugt gewesen, die Eigentümerversammlung einzuberufen.
Der Antragsgegner zu 1 beabsichtigte, zum 30.6.1995 eine weitere Eigentümerversammlung einzuberufen. Er rief deshalb, nachdem zu diesem Zeitpunkt.über den Anfechtungsantrag der Antragstellerin noch nicht entschieden war, bei dem zuständigen Richter am Amtsgericht an und fragte, ob seine Bestellung zum Verwalter durch Beschluß vom 16.1.1995 noch gültig sei.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|