BayObLG - Beschluss vom 20.02.1992
BReg 2 Z 158/91
Normen:
FGG § 11 § 21 Abs. 2 § 29 Abs. 4 ; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WM 1992, 280

Befugnis zur Entgegennahme der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Kosten für den Umbau der Abwasserbeseitigungsanlage einer Wohnanlage; Zur Verwendung eines von den Wohnungseigentümern erstittenen Entschädigungsbetrag

BayObLG, Beschluss vom 20.02.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 158/91

DRsp Nr. 1993/3691

Befugnis zur Entgegennahme der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Kosten für den Umbau der Abwasserbeseitigungsanlage einer Wohnanlage; Zur Verwendung eines von den Wohnungseigentümern erstittenen Entschädigungsbetrag

»1. Zur Entgegennahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur der Rechtspfleger eines im konkreten Verfahren zuständigen Gerichts befugt.2. Die Kosten für den Umbau der Abwasserbeseitigungsanlage einer Wohnanlage können nicht nach dem Wasserverbrauch umgelegt werden, wenn dies die Gemeinschaftsordnung nicht vorsieht. Ohne abweichende Regelung in der Gemeinschaftsordnung gilt § 16 Abs. 2 WEG.3. Wenn ein Wohnungseigentümer sich wirksam verpflichtet hat, einen Kostenbetrag, der bei der Begutachtung von Baumängeln am gemeinschaftlichen Eigentum angefallen ist, selbst zu tragen, entspricht ein Eigentümerbeschluß, der den Wohnungseigentümer an dieser Verpflichtung festhält, ordnungsgemäßer Verwaltung.