SchlHOLG - Beschluß vom 08.03.2000
2 W 57/99
Normen:
WEG § 15 § 21 § 22 § 23 § 25 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 385
OLGReport-Schleswig 2000, 227
WuM 2000, 370
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 564 / 98
AG Oldenburg i. H. 6 II 53 / 97,

Befugnisse von Verwaltungseinheiten in einer Mehrhausanlage

SchlHOLG, Beschluß vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 57/99

DRsp Nr. 2000/3023

Befugnisse von "Verwaltungseinheiten" in einer Mehrhausanlage

»Über eine bauliche Veränderung an der "Verwaltungseinheit" einer sog. Mehrhausanlage können die Eigentümer dieser Verwaltungseinheit ohne Ermächtigung in der Teilungserklärung nicht mit bindender Wirkung für die Miteigentümer anderer "Verwaltungseinheiten" beschließen. Ein solcher Beschluß ist gegenüber diesen Miteigentümern nichtig.«_ - 178 -C:\Eigene Dateien\ARBEIT\OLG neu\20030309-OLGe 1.doc

Normenkette:

WEG § 15 § 21 § 22 § 23 § 25 ;

Gründe

Die Anlage besteht aus fünf Verwaltungseinheiten, darunter 4 Hochhäusern mit 570 Eigentumswohnungen. Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1. gehört zur Verwaltungseinheit III (Hochhaus D), das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2. gehört zur Verwaltungseinheit II (Hochhaus C). Mit Schreiben vom 10.4.1997 lud die Verwalterin alle Eigentümer zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 26.4.1997 ein. Die Einladung sah auf Antrag der Beteiligten zu 2. unter TOP 19 vor: