BayObLG - Beschluss vom 28.08.2003
2Z BR 126/03
Normen:
FGG § 16 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 345
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10269/02
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen II 15/02

Bekanntmachung eines Beschlusses zu Protokoll - Begriff und Feststellung des Nachteils - Entbehrlichkeit der Zustimmung des kostenbelasteten Miteigentümers für Maßnahme

BayObLG, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 126/03

DRsp Nr. 2003/13258

Bekanntmachung eines Beschlusses zu Protokoll - Begriff und Feststellung des Nachteils - Entbehrlichkeit der Zustimmung des kostenbelasteten Miteigentümers für Maßnahme

»1. Im Fall der Bekanntmachung eines Beschlusses zu Protokoll muss aus dem Protokoll selbst eindeutig die Bekanntmachung der Entscheidung mit Gründen in Anwesenheit der Beteiligten ersichtlich sein. 2. Ein Nachteil kann auch in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks eines Gebäudes liegen. Ob ein solcher vorliegt, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Bei den Akten befindliche Lichtbilder können eine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein, die einen Augenschein erübrigen. 3. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Wohnungseigentümer bei Zahlungsunfähigkeit des Miteigentümers, der eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durchgeführt hat, selbst mit Kosten belastet werden könnte, so ist nicht deswegen die Maßnahme von seiner Zustimmung abhängig.«

Normenkette:

FGG § 16 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.