I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Teilungserklärung ist diese als Zweifamilien-Wohnhaus bezeichnet; das über der Wohnung des Antragstellers liegende Wohnungseigentum der Antragsgegner ist als Wohnung ausgewiesen. Diese besteht aus fünf jeweils zwischen rund 15 bis 21 m² großen Zimmern, einer Küche, einem Bad mit Toilette und einer zweiten Toilette.
Die Antragsgegner verpachteten ihre Wohnung an eine von ihnen beherrschte GmbH bis Ende 1997. Die Pächterin vermietete die Wohnung weiter an die örtlich zuständige Regierung. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, daß die Regierung berechtigt ist, in der Wohnung jeweils bis zu vierzehn Aussiedler, die jeweils einem Familienverband angehören sollen, für die Dauer eines Sprachkurses unterzubringen. Die Regierung belegte die Wohnung in der Vergangenheit unter anderem wie folgt:
01.01.1992 bis 31.10.1992 mit 13 Personen
01.11.1992 bis 19.11.1992 mit 8 Personen
20.11.1992 bis 02.03.1993 mit 14 Personen
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