OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2003
20 W 81/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 26 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 70/2002
AG Langen, - Vorinstanzaktenzeichen 54 II 56/2001

Bemessung der Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse bei Zurückweisung eines Antrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 20 W 81/03

DRsp Nr. 2003/17110

Bemessung der Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse bei Zurückweisung eines Antrags

»Bei der Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären, richtet sich die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers grundsätzlich danach, welche Vergütung er für die fragliche Zeit an den Verwalter zu zahlen hätte. Kosten aus Vorentscheidungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn zusammen mit der Hauptsacheentscheidung auch die Kostenentscheidung beanstandet wird. Die Berichtigung einer offensichtlichen unrichtigen Kostenentscheidung der Vorinstanz setzt ein zulässiges Rechtsmittel gegen deren Entscheidung voraus.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 26 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;

Entscheidungsgründe: