BayObLG - Beschluß vom 15.07.1999
2Z BR 5/99
Normen:
WEG § 45, § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 193
WuM 2000, 382
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2034/97
AG Memmingen UR II 32/89, 97/91, 107/94, 108/94 und 13/96,

Bemessung des Beschwerdewerts bei der Anfechtung der Entlastung eines Verwalters

BayObLG, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 5/99

DRsp Nr. 1999/8862

Bemessung des Beschwerdewerts bei der Anfechtung der Entlastung eines Verwalters

»Der Beschwerdewert bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dein vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der angefochtenen Entscheidung. Soll der Eigentümerbeschluß über die Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt werden, weil der Verwalter pflichtwidrig unterlassen habe, die Instandhaltungsrücklage zinsgünstig anzulegen, bemißt sich die Rechtsmittelbeschwer des Antragstellers nach seinem Anteil an dem geltend gemachten Zinsschaden.«

Normenkette:

WEG § 45, § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die seit 1989 von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen und eine Garage mit insgesamt 112/1000 Miteigentumsanteilen. Die Antragsteller haben eine Anzahl von Beschlüssen angefochten, die in den Eigentümerversammlungen der Jahre 1989 bis 1996 gefaßt wurden. Beim Amtsgericht haben sie unter anderem beantragt

- den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.11.1990 betreffend die Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1989 für ungültig zu erklären;