BayObLG - Beschluss vom 05.03.1992
BReg 2 Z 171/91
Normen:
WEG § 23 Abs. 2, Abs. 4 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WM 1992, 283

Benennung des Gegenstands im Einberufungsschreiben für eine Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 05.03.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 171/91

DRsp Nr. 1993/3688

Benennung des Gegenstands im Einberufungsschreiben für eine Eigentümerversammlung

»1. Ist der Gegenstand einer Beschlußfassung im Einberufungsschreiben des Verwalters nicht genannt, so ist ein Eigentümerbeschluß zu diesem Gegenstand auf rechtzeitige Anfechtung hin für ungültig zu erklären, es sei denn, es steht fest, daß der Beschluß bei ordnungsmäßiger Einladung genauso gefaßt worden wäre.2. Ist eine Eigentümerversammlung bei Beginn beschlußfähig, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß dies auch bei allen Abstimmungen der Fall gewesen ist; einer stets erneuten Feststellung der Beschlußfähigkeit bedarf es nicht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Versammlungsleiter selbst Zweifel an der fortbestehenden Beschlußfähigkeit hat oder ein Wohnungseigentümer in der Versammlung solche Zweifel äußert. Geht der Versammlungsleiter dann den Zweifeln nicht nach, so führt die spätere Unaufklärbarkeit zur Ungültigkeit der Beschlüsse.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2, Abs. 4 § 25 Abs. 3 ;

Gründe: