OLG Köln - Beschluß vom 03.03.1999
16 Wx 23/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 432 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)328a
NJW-RR 1999, 1028
NZM 1999, 714
OLGReport-Köln 1999, 221
WuM 1999, 650
ZMR 1999, 584
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 279/98
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 120/98

Berechtigung, Ansprüche auf Wohngeldvorauszahlungen geltend zu machen

OLG Köln, Beschluß vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 23/99

DRsp Nr. 1999/6238

Berechtigung, Ansprüche auf Wohngeldvorauszahlungen geltend zu machen

»Nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als ganze, sondern auch jeder einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, Ansprüche auf die beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen gegen einzelne Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters geltend zu machen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 432 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22, 27, 29 FGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.