Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22, 27, 29
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§
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