BayObLG - Beschluss vom 23.10.2003
2Z AR 3/03
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 121 C 38622/02
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 72 II 95/03

Berücksichtigung der Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses - Bindung, Bindungswirkung, Abgabe, Hausverwalter, Zuständigkeitsbestimmung

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 2Z AR 3/03

DRsp Nr. 2003/15349

Berücksichtigung der Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses - Bindung, Bindungswirkung, Abgabe, Hausverwalter, Zuständigkeitsbestimmung

»Bei der Zuständigkeitsbestimmung ist die Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses zu beachten, es sei denn, der Abgabebeschluss ist offensichtlich unrichtig; hier: Abgabe eines Verfahrens, das Vergütungsansprüche aus einem mit dem Alleineigentümer sämtlicher Wohnungseigentumsrechte abgeschlossenen Hausverwaltervertrag zum Gegenstand hat, an das Wohnungseigentumsgericht.«

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin, eine KG, ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin, das in Wohnungseigentum aufgeteilt ist. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin eine Hausverwaltervergütung in Höhe von 10.047,25 Euro nebst Zinsen geltend.