BayObLG - Beschluß vom 07.03.1996
2Z BR 136/95
Normen:
II. BV § 44 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 15
BayObLGZ 1996, 58
DNotZ 1996, 669
FGPrax 1996, 96
MDR 1996, 789
NJW 1996, 2106
NJWE-MietR 1996, 203
WuM 1996, 294
Vorinstanzen:
LG Traunstein,
AG Rosenheim,

Berücksichtigung von Balkonen, Loggien und Dachterrassen bei der Umlegung von Kosten und Lasten nach der Wohnfläche

BayObLG, Beschluß vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 136/95

DRsp Nr. 1996/20567

Berücksichtigung von Balkonen, Loggien und Dachterrassen bei der Umlegung von Kosten und Lasten nach der Wohnfläche

»Werden in der Gemeinschaftsordnung die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach der Wohnfläche ohne nähere Regelung über deren Berechnung umgelegt, so sind Balkone, Loggien und Dachterrassen mit einem Viertel ihrer Grundfläche anzusetzen.«

Normenkette:

II. BV § 44 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Ein Teil der Wohnungen verfügt über einen Balkon, eine Loggia oder eine Dachterrasse. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob deren Grundflächen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen sind.

In der in der Teilungserklärung (TE) vom 30.8.1972 enthaltenen Gemeinschaftsordnung, die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, bestimmt § 13 Abs. 2 Abschnitt A bis C, aus welchen Einzelbeträgen sich das Wohngeld zusammensetzt. In Abschnitt B heißt es:

Leistungen, die nach der Größe der Wohnflächen des einzelnen Sondereigentümers ab Bezugsfreigabe verrechnet werden:

a) die Grundsteuer und die öffentlichen Abgaben, soweit sie nicht auf die einzelnen Sondereigentumsrechte gesondert treffen,

b) die Versicherungsprämien,