I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Ein Teil der Wohnungen verfügt über einen Balkon, eine Loggia oder eine Dachterrasse. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob deren Grundflächen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen sind.
In der in der Teilungserklärung (TE) vom 30.8.1972 enthaltenen Gemeinschaftsordnung, die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, bestimmt § 13 Abs. 2 Abschnitt A bis C, aus welchen Einzelbeträgen sich das Wohngeld zusammensetzt. In Abschnitt B heißt es:
Leistungen, die nach der Größe der Wohnflächen des einzelnen Sondereigentümers ab Bezugsfreigabe verrechnet werden:
a) die Grundsteuer und die öffentlichen Abgaben, soweit sie nicht auf die einzelnen Sondereigentumsrechte gesondert treffen,
b) die Versicherungsprämien,
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