BayObLG - Beschluss vom 10.12.2003
2Z BR 208/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 143
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 307/03
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen II 22/02

Beschluss über Sonderumlagen und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 208/03

DRsp Nr. 2004/2337

Beschluss über Sonderumlagen und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

»Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn für die Kosten des Anschlusses an die gemeindliche Wasserversorgung Sonderumlagen beschlossen werden, obwohl ausreichende Mittel in der Instandhaltungsrückstellung vorhanden sind. Die Tatsacheninstanzen haben hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 19.10.2002 wurde beschlossen, zur Deckung der Kosten des Anschlusses an die gemeindliche Wasserversorgung zwei Sonderumlagen zu erheben.

Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Sie ist der Auffassung, dass die Kosten aus der Instandhaltungsrückstellung zu entnehmen seien. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.6.2003 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 24.9.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: