BayObLG - Beschluss vom 01.08.2002
2Z BR 132/01
Normen:
BGB § 187 Satz 1 § 677 § 683 § 670 § 679 ; WEG § 15 Abs. 3 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 2 und 4 § 28 Abs. 3 und 5 § 47 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 42
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1710/00
AG Ingolstadt 13 UR II 30/00,

Beschlussfassung bei Wohngeldansprüchen aufgrund Jahresabrechnung - Aufwendungsersatzanspruch des Wohnungseigentümers bei Störungen des Wohnungseigentums - Kostenerstattung bei Begründung der Wohngeldforderung im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 01.08.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 132/01

DRsp Nr. 2002/13261

Beschlussfassung bei Wohngeldansprüchen aufgrund Jahresabrechnung - Aufwendungsersatzanspruch des Wohnungseigentümers bei Störungen des Wohnungseigentums - Kostenerstattung bei Begründung der Wohngeldforderung im Beschwerdeverfahren

»1. Auf eine Jahresabrechnung gestützte Wohngeldansprüche setzen die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresgesamtabrechnung wie über die Einzelabrechnungen voraus. Grundsätzlich muss die individuelle Wohngeldschuld des einzelnen Wohnungseigentümers darin ausgewiesen sein, es sei denn, diese lässt sich durch einfache Rechenvorgänge ohne weiteres ermitteln.2. Ein Wohnungseigentümer hat keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz für eigene Bemühungen bei Störungen des Wohnungseigentums, wenn seinem Vorgehen ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss entgegensteht und die Voraussetzungen des § 679 BGB nicht vorliegen.3. Wird eine Wohngeldforderung durch Eigentümerbeschluss über die maßgeblichen Abrechnungen erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens begründet und fällig, erscheint es jedenfalls nicht billig, für den ersten Rechtszug eine Kostenerstattung zugunsten der letztlich obsiegenden Wohnungseigentümer anzuordnen.«

Normenkette:

BGB § 187 Satz 1 § 677 § 683 § 670 § 679 ; WEG § 15 Abs. 3 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 2 und 4 § 28 Abs. 3 und 5 § 47 ;

Gründe:

I.