OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.07.2003
I-3 Wx 133/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1378
NZM 2003, 767
ZMR 2003, 955
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, LG Düsseldorf, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 8/02
AG Solingen - 18 II 43/01 WEG - 18.12.2001,

Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung zur Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zur alleinigen Nutzung; Begründung eines Sondernutzungsrechts aufgrund jahrelanger Nutzung von Gemeinschaftseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 133/03

DRsp Nr. 2003/10939

Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung zur Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zur alleinigen Nutzung; Begründung eines Sondernutzungsrechts aufgrund jahrelanger Nutzung von Gemeinschaftseigentum

»1. Werden bestimmte abgegrenzte Stücke einer in der Teilungsordnung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesenen Gartenfläche durch Mehrheitsbeschluss "der alleinigen Nutzung der entsprechenden Wohnungseigentümer" unterstellt, so ist die hierin zu sehende nur durch Vereinbarung mögliche Zuweisung von Sondernutzungsrechten wegen Fehlens der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung nichtig. 2. Allein die jahrelange Nutzung bestimmter Teilflächen des Gemeinschaftsgartens durch einzelne Wohnungseigentümer kann aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) weder Sondernutzungsrechte noch auf Vereinbarung solcher gerichtete Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer begründen.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.