OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2003
I 3 Wx 393/02
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ; WEG § 22 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 237
ZMR 2005, 142
ZfIR 2004, 171
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 87/02
AG Mülheim an der Ruhr - 30 II 51/01 WEG,

Beschlusskompetenz einer Wohnungseigentümerversammlung und Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen in Bezug auf die Hausordnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen I 3 Wx 393/02

DRsp Nr. 2003/13796

Beschlusskompetenz einer Wohnungseigentümerversammlung und Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen in Bezug auf die Hausordnung

»1. Ein Wohnungseigentümer kann die Festschreibung einer bestimmten von ihm favorisierten Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung (hier: Geschlossenhalten des Kellerfensters) von der Gemeinschaft nicht verlangen. 2. Eine Hausordnung, wonach "das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, Terrasse, im Gartenbereich und in den Fenstern usw. für unzulässig erklärt wird", kann nicht als Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs mit Stimmenmehrheit wirksam beschlossen werden. 3. Den Wohnungseigentümern können Regelungen, wonach die jeweiligen Eigentümer für das Bereitstellen der Abfallbehältnisse sowie für den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel verantwortlich sind und die Gartenarbeit Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist, durch Hausordnung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses nicht rechtsverbindlich auferlegt werden.