BayObLG - Beschluß vom 06.03.2000
2Z BR 154/99
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 685
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4891/97
AG Augsburg 3 UR II 130/95 ,

Beschwer bei Anfechtung einer Jahresabrechnung durch den Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 06.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 154/99

DRsp Nr. 2000/3844

Beschwer bei Anfechtung einer Jahresabrechnung durch den Wohnungseigentümer

»Wird der Beschluß über die Jahresabrechnung angefochten, weil die Kosten der Renovierung einer Sondernutzungsfläche nicht dem Sondernutzungsberechtigten auferlegt, sondern auf sämtliche Wohnungseigentümer umgelegt wurden, so bemißt sich die Beschwer des Rechtsmittelführers, dessen Antrag abgewiesen worden ist, nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre. Wird außerdem der Beschluß über die Entlastung des Verwalters wegen der Behandlung der Renovierungskosten angefochten, führt dies nicht zu einer Erhöhung der Beschwer des Rechtsmittelführers.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehören zwei Wohnungen und ein Stellplatz in der Tiefgarage mit insgesamt 88,875/1000 Miteigentumsanteilen. Nach § 10 der Gemeinschaftsordnung ist für die Aufteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich das Verhältnis der Miteigentumsanteile maßgebend.