I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehören zwei Wohnungen und ein Stellplatz in der Tiefgarage mit insgesamt 88,875/1000 Miteigentumsanteilen. Nach § 10 der Gemeinschaftsordnung ist für die Aufteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich das Verhältnis der Miteigentumsanteile maßgebend.
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