OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.01.2003
20 W 500/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 S. 1 ;

Beschwer bei Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 20 W 500/02

DRsp Nr. 2003/3988

Beschwer bei Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

Die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers richtet sich bei Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung und die Umlage von Stellplatzmiete nach den vom Beschwerdeführer zu zahlenden Kostenanteilen. Ein etwaiger Wertverlust des Wohnungseigentums durch die kraft Beschlusses begründeten Zahlungspflichten wird regelmäßig durch die Vorteile aus der Rechtsschutzversicherung und der Anmietung ausgeglichen.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe: