BayObLG - Beschluß vom 03.04.1996
2Z BR 20/96
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; KostO § 31 Abs. 3 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 506
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7818/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1005/94

Beschwerde zur Erhöhung des Geschäftswerts

BayObLG, Beschluß vom 03.04.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 20/96

DRsp Nr. 1996/28629

Beschwerde zur Erhöhung des Geschäftswerts

»Die mit dem Ziel der Erhöhung des Geschäftswerts eingelegte Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten ist mangels Beschwer unzulässig.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; KostO § 31 Abs. 3 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 17.5.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, die weitere Beteiligte als Verwalterin zu bestellen; sie bevollmächtigten den Verwaltungsbeirat, die vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage des schriftlichen Angebots der weiteren Beteiligten festzulegen (Tagesordungspunkt [TOP] 8a). Ferner beschlossen sie, die Verwaltervergütung (TOP 10a) und die Kabelgebühren (TOP 19a) ab dem Wirtschaftsjahr 1994 "abweichend von der Teilungserklärung" nach der Anzahl der Wohnungen aufzuteilen. Für ein Jahr betrugen die Verwaltervergütung etwa 63 000 DM,die Kabelgebühren etwa 30.000 DM...